Gesetzliche Aufgabe der Bayerischen Ärzteversorgung ist es, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen in Form von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Jeder bayerische Zahnarzt wird auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und kann stattdessen der Bayerischen Ärzteversorgung beitreten.
In den ersten drei Kalenderjahren (Achtung: auf das Datum achten!) der Niederlassung und Selbstständigkeit wird nur der ermäßigte Beitragssatz von zur Zeit 8% des jährlichen reinen Berufseinkommens berechnet.
Der Pflichtbeitrag liegt bei 18% des jährlichen reinen Berufseinkommens.
Quelle und weiterführende Informationen: http://www.aerzteversorgung.eu