in Bedarfsgrad

Bedarfsgradbestimmung

Der Bedarfsplan ist gemäß §99 Abs. 1 SGB V von der KZV zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung aufzustellen und der jeweiligen Entwicklung anzupassen.

Einzusehen ist der Bedarfsplan bei der KZVB bzw. den KZV Bezirksstellen. Die Bezugsgröße für kieferorthopädische Versorgung ist die Bevölkerungsgruppe der 0- bis 18-Jährigen. Hierbei wird ein Verhältnis von 1:4000 vorgegeben. Die prozentuale Versorgung wird für jeden Landkreis in Bayern errechnet.

Jeder Kollegin / jedem Kollege, die / der plant sich niederzulassen, kann empfohlen werden, sich im Vorfeld über den Bedarfsplan UND die Altersstruktur vor Ort zu informieren, damit es nicht zu Fehlentscheidungen bei der Entscheidung nach der Niederlassung kommt.