Behandlerwechsel eines GKV-Patienten

Ein Behandlerwechsel bei einer Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung (‚Kassenbehandlung’) ist grundsätzlich nur aus zwingenden Gründen wie z. B. einem Wohnortwechsel möglich.

Die vom Vorbehandler erstellten Unterlagen (Röntgenbilder, Modelle) werden von dem weiter behandelnden Kieferorthopäden schriftlich angefordert. Übernimmt der Zweitbehandler den ursprünglichen Behandlungsplan, so kann er die restlichen Abschlagszahlungen abrechnen.

Hat der Erstbehandler 7 oder mehr Abschlagszahlungen abgerechnet, ist der Zweitbehandler berechtigt, nach Ablauf von 12 Behandlungsquartalen sofort einen Verlängerungsantrag zu stellen.

Geschieht ein Behandlerwechsel während einem Quartal, so rechnet derjenige Behandler den entsprechenden Abschlag ab, bei dem der Patient zum ersten Mal in diesem Quartal war.