in BehandlungBehandlungsdauerGOZPKV

Behandlungsdauer – GOZ 2012

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.

Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.

Besonderheiten

– Die zur Planung unerlässlichen diagnostischen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Behandlung und müssen deshalb im Vorfeld der Behandlung erbracht werden.

– Die Berechnung der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 ist hinsichtlich des Zeitraumes nur durch die gegebene kieferorthopädische Notwendigkeit und Indikation des Einzelfalles definiert, längstens aber auf vier Jahre festgelegt. Dies implementiert, dass bei kürzerer Behandlungsdauer (z. B. bei einer Frühbehandlung) alle Leistungen im Sinne der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 entsprechend des im kieferorthopädischen Behandlungsplan festgelegten Zeitraumes umfasst sind. So kann aufgrund neuer, unerwarteter Umstände auch innerhalb des Vierjahreszeitraumes im Rahmen eines eigenständigen Behandlungsplanes eine erneute Berechnung der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 erfolgen.

– Besteht nach Ablauf von vier Jahren noch ein weitergehender Behandlungsbedarf, so ist stets ein neuer Heil- und Kostenplan mit Einstufung der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 gemäß GOZ-Nr. 0040 aufzustellen. Es gibt keinen Verlängerungsantrag wie in der GKV.

– Die Vereinbarung von Teilsummen ist unabhängig von der Behandlungsdauer möglich und erfolgt

in der Regel quartalsweise oder über andere Zeitintervalle. Bei früherem Behandlungsabschluss kann die bis dahin nicht berechnete Restgebühr der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 berechnet werden.

– Änderungen der klinischen Situation können die Umstufung der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 während einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung erforderlich machen. Dies kann im Einzelfall einen neuen kieferorthopädischen Heil- und Kostenplan erfordern.

– Bei Behandlerwechsel oder bei Wechsel vom gesetzlich Versicherten zum Selbstzahlerstatus ist zum Zwecke der Transparenz und Abgrenzung ein neuer Heil- und Kostenplan mit Einstufung der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 gemäß GOZ-Nr. 0040 aufzustellen.