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Beihilfe

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Sie wird auf Antrag von dem jeweiligen Dienstherrn prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht.

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. Es finden in einzelnen Ländern Beihilfeverordnungen (BVO) – also Rechtsverordnungen – Anwendung. In den Beihilfeverordnungen und -vorschriften wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen „beihilfefähig“ sind. Grundsätzlich trifft dies nur auf medizinisch Notwendiges zu.

Besonderheiten:

Der Honoraranspruch des Zahnarztes gegen seine privatversicherten und beihilfeberechtigten Patientinnen und Patienten richtet sich ausschließlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Die Gewährung von Beihilfen erfolgt nach den Beihilfevorschriften (BhV). Danach sind Aufwendungen dann beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 S. 1 BhV).

Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus § 1 der GOZ, die Bemessung der Gebührenhöhe

ist in § 5 der GOZ geregelt. Danach bemisst sich das Honorar im Rahmen des 1,0-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV).

Der Honoraranspruch des Zahnarztes gegenüber seinem Patienten und dessen Beihilfeanspruch gegenüber dem Dienstherrn beinhaltet zwei unterschiedliche Rechtsbeziehungen.

Die Rechnung wird gem. § 10 GOZ, soweit sie in Übereinstimmung mit der GOZ/GOÄ zu Recht erhoben wurde, sofort mit Erhalt fällig und nicht erst nach Erstattung durch die Beihilfestelle.

Weitere Informationen:

Beihilfeinformationen Bayern http://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/#s_beihilfeverordnung

Unterstützung bei Erstattungsproblemen siehe auch SERVICE – RECHTSBERATUNG auf der Homepage des BDK Bayern (Kanzlei Ratzel Rechtsanwälte)

Interessanter Artikel: http://www.zwp-online.info/de/fachgebiete/kieferorthopaedie/grundlagen/angemessene-beihilfe

Hilfe bei Erstattungsproblemen: Servicestelle des BDK Bayern durch die Rechtsanwaltskanzlei Ratzel