siehe auch http://www.zahnwissen.de/lexikon_da-dm.htm
Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung von gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Leistungen unterliegen einer Jahreshöchstgrenze.
Bei Überschreitung einer bestimmten Punktwertzahl (280.000 Punkte/ Jahr) erfolgt auf den Überhang ein Abzug von 20%. Bei der Überschreitung von 360.000 Punkten/Jahr beträgt der Abzug 30% und bei über 440.000 Punkten 40% (Stand 18.Juni 2012)
Ist ein Einlastungsassistent in der Praxis voll beschäftigt, erhöhen sich die Punktmengen um 25%.
Die Zahlen sind willkürlich – mit dem Hintergrund einer umstrittenen Qualitätssicherung durch diese Festsetzung – festgelegt worden und beruhen auf der Annahme/Unterstellung, dass bei Überschreitung der Punktmengengrenzen keine sorgfältige Behandlung möglich sei.
Die Degression ist geregelt in § 85, 4b-f Sozialgesetzbuch V (Gesamtvergütung).