in AuslagenGOZKostenLaborMaterialPKVServicestelle

GOZ 2012 – § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

Besonderheiten

Bei “Art, Umfang und Ausführung“ handelt es sich um nicht näher definierte Begriffe. Es sollte vorrangig eine verständliche aber zugleich präzise Darstellung der Art der angefertigten Apparatur in der Rechnung angegeben werden.

Beispiel:

Bionator nach Balters mit modellierten Aufbissplateaus, handgebogenen Halte- und Regulierungselementen aus (feder-)hartem Edelstahldraht xxx Euro.

Soweit einzelne Kostenerstatter eine Aufschlüsselung der Kosten nach BEB oder BEL o. ä. fordern, so ist ein solcher Anspruch auch nach der neuen GOZ nicht gerechtfertigt. Für eine solche Forderung findet sich weder im Beihilfe- noch im Gebührenrecht eine hinreichende Grundlage. Nach der einschlägigen Kommentierung zur GOZ (Liebold/Raff/Wissing) genügt es, wenn Materialkosten genau bezeichnet werden. Als Beispiele werden „Gusskrone, Brücke, Einlagefüllung“ aufgeführt. In diese Reihenfolge lässt sich z. B. auch der Bionator eingliedern.

Hilfe bei Erstattungsproblemem: Servicestelle des BDK Bayern durch die Rechtsanwaltskanzlei Ratzel