Der Honorarverteilungsmaßstab soll die Verteilung der von den gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung durch die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen an ihre Ärzte oder Zahnärzte regeln.
Es wird jedem Kieferorthopäden mit Kassenzulassung empfohlen bei Rückforderungen aufgrund der Überschreitung des HVM diese zwar begleichen, aber Widerspruch dagegen einzulegen. Der Berufsverband Deutscher Kieferorthopäden hilft hier gerne weiter.
Rechtsgrundlage für Honorarverteilungsverträge ist § 85 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Bis Mitte 2004 erfolgte die Festsetzung der Honorarverteilungsmaßstäbe durch die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen als Satzungsrecht. Seither wird die Honorarverteilung zwischen Krankenkassenverbänden und jeder einzelnen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung vertraglich vereinbart. Man spricht seither auch von einem Honorarverteilungsvertrag (HVV). Seit 1.1.12 ist die Zustimmung der Krankenkassen zum HVM (wie früher) zur Gültigkeit nicht mehr erforderlich.
Für weitere Informationen hilft die KZVB weiter.