in 66DienstGKVKrankenkasseKrankenkassenMDKMedizinischerPatientSGB

MDK – Medizinischer Dienst der Krankenkassen

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen steht den Krankenkassen beratend zur Seite.

Die Solidargemeinschaft der Versicherten kann nur funktioniert, wenn die medizinischen und pflegerischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Um diese Vorgabe des Gesetzgebers im Grundsatz und im Einzelfall umsetzen zu können, unterstützt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit seiner medizinischen und pflegerischen Kompetenz. Er berät die gesetzlichen Kassen in allgemeinen Grundsatzfragen und führen Einzelfallbegutachtungen durch. Im Einzelnen sind die Aufgaben des MDK in Paragraph 275 des 5. Sozialgesetzbuches beschrieben.

Im Bereich der Kieferorthopädie hat der MDK nur eingeschränkte Kompetenzen.

Im Wesentlichen hat er eine Beratungsfunktion gegenüber den Krankenkassen vor einer kieferorthopädischen Behandlung. Diese beratende Funktion hat jedoch keine Außenwirkung.

Die Begutachtung von gestellten kieferorthopädischen Behandlungsplänen erfolgt durch einvernehmlich von der KZVB und der Zahnärzteschaft bestimmte Gutachter. Eine Ablehnung durch den MDK kann NICHT erfolgen.

Ausschließlich bei Inanspruchnahme von § 66 SGB V DURCH DEN PATIENTEN kann eine Krankenkasse die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verlangen:

§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.

siehe auch www.mdk.de

Für weitere Informationen stehen der Berufsverband und das KFO-Referat der KZVB gerne zur Verfügung.