in 602BEMAGKVPatientPorto

Die Position BEMA 602 berechnet Porto- und Telefonkosten im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Behandlung.

Nr. 5 der allgemeinen Bestimmungen des Bema lautet:

Die allgemeinen Praxiskosten, auch die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten, sind in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten. Nicht in den Leistungsansätzen enthalten sind die Kosten für Arzneimittel und Materialien, die Kosten für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, sowie die zahntechnischen Laborkosten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, und die Versand- und Portokosten. Die Kosten der Röntgendiagnostik – mit Ausnahme der Versand- und Portokosten – sind in den Leistungsansätzen enthalten.

Abrechenbar sind daher

– die Telefongebühren im Rahmen einer konsiliarischen Erörterung nach 7600 zwischen Zahnarzt, Facharzt oder Hausarzt

– die Kosten für den Versand von Unterlagen (Modelle, Röntgenbilder, etc.) an einen Gutachter

– die Kosten für den Versand von Röntgenbilder an einen mit- oder weiterbehandelnden Kollegen

– die Kosten für den Versand von Arztbriefen nach BEMA 7750