Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine betriebliche Sozialeinrichtung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, welche die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost ist. Sie gewährt ihren Mitgliedern Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten.
Die Postbeamtenkrankenkasse ist in ihrem Bestand seit 1995 geschlossen; d.h. sie nimmt keine weiteren Mitglieder auf. 2011 betreut die PBeaKK etwa 361.000 Mitglieder sowie etwa 199.000 mitversicherte Angehörige.
Die PBeaKK teilt ihre Mitglieder in mehrere Gruppen ein. Der Leistungsumfang unterscheidet sich.
Leistungsumfang:
A: Leistungen wie für Kassenversicherte, keine Privatleistungen außer bei Überweisung zu einem Privatarzt durch den Vertragsarzt der PBeaKK
B1, B2, C und E (von Versicherten aus B): Erstattung von privatärztlichen Leistungen
Kieferorthopädische Leistungen (Mitglieder B):
Voraussetzung für die Leistungsgewährung bei kieferorthopädischen Leistungen ist:
dass die zu behandelnde Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich machen (gemeint sind kieferchirurgische Leistungen aus Abschnitt L IX GOÄ und nicht Abschnitt D GOZ) und ein Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn durch die PBeaKK genehmigt wurde.
Retentionsmaßnahmen sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfe- und erstattungsfähig. Reparaturmaßnahmen an den Retentionsgeräten fallen auch unter diese Regelung. Die Berechnung der Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bis zum 2,3 fachen Satz, mit Begründung bis zum 3,5 fachen Satz. Bei kieferorthopädischen Leistungen werden die berechnungsfähigen Material- und Laborkosten in voller Höhe übernommen.
Grundsätzlich gilt damit für den Kieferorthopäden gegenüber beihilfeberechtigten Mitgliedern der PBeaKK hinsichtlich seiner Liquidation weitestgehend das Gleiche wie für die übrigen Beihilfeberechtigten (siehe auch Beihilfe).
In der täglichen Praxis kommt es jedoch mit der PBeaKK besonders häufig zu Erstattungskonflikten.
So verlangt diese bei Überschreitung des 2,3fachen Satzes der GOZ stets eine „ausschließlich patientenbezogene“ Begründung, die wiederum in den Erstattungsbescheiden häufig angezweifelt wird. Eine Begründung ihrer „Rechtsauffassung“ bleiben die zuständigen Sachbearbeiter in aller Regel ebenso schuldig, wie den Nachweis ihrer medizinischen Kompetenz – Floskeln und Textbausteine statt dessen.
Im Zusammenhang mit diesen Erstattungsproblemen hat sich die Teilnahme am Rahmenvertrag des BDK Bayern mit Rechtsanwalt Knüpper (siehe Kanzlei Rehborn) besonders bewährt.
Weitere Informationen:
Postbeamtenkrankenkasse http://www.pbeakk.de/startseite/leistungen/grundversicherung/mitglieder-b.html
Hilfe bei Erstattungsproblemen: Servicestelle des BDK Bayern durch die Rechtsanwaltskanzlei Ratzel