Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt abschließend den Vergütungsanspruch des Zahnarztes für seine beruflichen Leistungen (vgl. § 1 Absatz 1 GOZ).
Seit 01.01.2012 gilt die Neue GOZ 2012.
Der Gebührenteil Abschnitt G regelt die kieferorthopädische Behandlung. Dieser Gebührenteil wurde nahezu unverändert übernommen, d.h. seine Leistungen und seine Honorierung entsprechen dem Status 1987.
Gemäß § 3 GOZ gehören zu den Vergütungen auch der Auslagenersatz. Gemäß § 4 Absatz 3 GOZ sind die entstandenen Praxiskosten und mithin auch der Auslagenersatz in den einzelnen Gebührenziffern abgegolten, es sei denn, die GOZ sieht ausdrücklich den Auslagenersatz vor. Dies ist der Fall bei Inrechnungstellung von
– der Versandkosten für zahntechnische Leistungen (gemäß § 9 GOZ) sowie von
– Versand- und Portokosten bei Röntgenleistungen (gemäß § 6 GOZ in Verbindung mit § 10 Nr. 2 GOÄ).
Eine Legaldefinition der Praxiskosten enthält die GOZ nicht. Grundsätzlich sind darunter jedoch alle Kosten zu verstehen, die sich für den Zahnarzt aus dem Praxisbetrieb ergeben. Dass beispielsweise Schreibgebühren unter die nicht erstattungsfähigen Praxiskosten fallen, ist mittlerweile höchstrichterlich vom Bundessozialgericht entschieden (vgl. Breithaupt 88, 804).
Somit ergibt sich folgende Systematik:
Alle zahnärztlichen-verwaltungstechnischen Nebenkosten sind mit dem Ansatz der Gebührenziffern in der GOZ bereits abgegolten. Insbesondere gibt es für die Versandkosten einzig die bereits genannten ausdrücklichen Ausnahmetatbestände.
Aus dem Umstand heraus, dass die GOZ lex specialis gegenüber allen anderen Vorschriften für die Abrechnung des Zahnarztes ist, besteht nicht die Möglichkeit, entsprechende Kosten als Auslagen zu deklarieren und sie gemäß § 670 BGB dem Patienten persönlich in Rechnung zu stellen. Vielmehr ist diese Möglichkeit lediglich dann eröffnet, wenn es sich um Auslagen im Zusammenhang mit der nicht zahnärztlich-beruflichen Leistung des Zahnarztes handelt. Diese insoweit entstehenden Kosten sind von der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht erfasst. Eine gesonderte Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten für Porto, Schreibauslagen, Fotokopien etc. kann und muss daher außerhalb der Gebührenordnung für Zahnärzte auf der rechtlichen Grundlage der Vorschrift des § 670 BGB erfolgen.
Derartige Aufwendungen, die auch nicht mittelbar dem Heilzweck dienen, sind somit unmittelbar dem Patienten in Rechnung zu stellen. Beispielsweise handelt es sich um solche nichtzahnärztlichen Leistungen, bei der im Interesse des Patienten geführte Korrespondenz mit Versicherern und Beihilfestellen. Jedenfalls gilt das dann, wenn diese Korrespondenz mit der eigentlichen Behandlung des Patienten selbst nicht mehr im Zusammenhang steht, sondern beispielsweise lediglich die Kostenerstattungshöhe zum Inhalt hat (2,3-facher bzw. 3,5-facher Gebührenwert), dem Grunde oder der Höhe nach.
Hilfe bei Erstattungsproblemen: Servicestelle des BDK Bayern durch die Rechtsanwaltskanzlei Ratzel