Gemäß KZVB-Rundschreiben vom 13.10.2003 gilt:
Es ist einzig die Einstufung zum Zeitpunkt des Wechsels entscheidend.
Liegt zum Zeitpunkt des Wechsels eine Einstufung in einen Behandlungsbedarfsgrad von 3 oder höher vor, so ist ein neuer Behandlungsplan zu erstellen.
Liegt zum Zeitpunkt des Wechsels eine Einstufung in einen Behandlungsbedarfsgrad von 2 oder niedriger vor, so ist die Behandlung auf privater Basis weiterzuführen.
Die Einstufung zu BEGINN der Behandlung ist NICHT relevant, egal was die Sachbearbeiter mancher Krankenkassen sagen. Die Vorgaben der KZVB sind entscheidend.