in BEMAKZVBNovellierungWiederspruch

ACHTUNG – Stand Dezember 2014 – dieser Artikel muss überarbeitet werden!

Widerspruch an die KZVB gegen die Novellierung BEMA 2004

Das in der letzten Post aus Berlin geschilderte BSG-Urteil gegen die Novellierung des BEMA 2004 war enttäuschend. Der Wortlaut der Entscheidung liegt jedoch noch nicht vor. Deswegen wollen wir den Juristen jetzt noch nicht vorgreifen. Leider ist der Justitiar des BDK Herr Gierthmühlen jedoch erst Anfang Januar wieder erreichbar. Darum empfiehlt der BDK Bayern weiterhin wie bisher gehabt Widerspruch an die KZVB einzulegen.

Musterbeispiel:

An die

KZV Bayerns

Postfach 70 10 68

81310 München

ORT, DATUM

FAX Nr. 089-72 401 199

Honorarbescheid für QUARTAL

Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen o. g. Honorarbescheid ein.

Begründung: Der Honorarbescheid basiert auf einer rechtswidrigen Bewertung der kieferorthopädischen Leistungen im neuen BEMA. Die Neubewertung im BEMA-Z basiert auf einer unzutreffenden Datenbasis. Dies führt dazu, dass kieferorthopädische Leistungen gegenüber konservierend-chirurgischen Leistungen unterbewertet sind.

Die Honorarabrechnung ist fernen insofern rechtswidrig, als für kieferorthopädische Leistungen ein zu niedriger Punktwert in Ansatzgebracht wurde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Vereinbarung von niedrigeren Punktwerten für die kieferorthopädischen Leistungen gem. § 85 Abs. 2b SGB V ist spätestens seit dem 01.07.2004 mit dem Auslaufen der Übergangsregelung für kieferorthopädische Altfälle entfallen. Daher besteht ein Anspruch auf Vergütung mit einem einheitlichen Punktwert im Vergleich zu konservierend-chirurgischen Leistungen.

Wegen der Rechtsfrage werden mit Unterstützung des BDK Musterverfahren geführt. Es wird beantragt, die Entscheidung über den Widerspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesen Musterverfahren auszusetzen.

Mit freundlichen Grüßen