Widerspruch an die KZVB gegen die Novellierung BEMA 2004
Das in der letzten Post aus Berlin geschilderte BSG-Urteil gegen die Novellierung des BEMA 2004 war enttäuschend. Der Wortlaut der Entscheidung liegt jedoch noch nicht vor. Deswegen wollen wir den Juristen jetzt noch nicht vorgreifen. Leider ist der Justitiar des BDK Herr Gierthmühlen jedoch erst Anfang Januar wieder erreichbar. Darum empfiehlt der BDK Bayern weiterhin wie bisher gehabt Widerspruch an die KZVB einzulegen.
Musterbeispiel:
An die
KZV Bayerns
Postfach 70 10 68
81310 München
ORT, DATUM
FAX Nr. 089-72 401 199
Honorarbescheid für QUARTAL
Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen o. g. Honorarbescheid ein.
Begründung: Der Honorarbescheid basiert auf einer rechtswidrigen Bewertung der kieferorthopädischen Leistungen im neuen BEMA. Die Neubewertung im BEMA-Z basiert auf einer unzutreffenden Datenbasis. Dies führt dazu, dass kieferorthopädische Leistungen gegenüber konservierend-chirurgischen Leistungen unterbewertet sind.
Die Honorarabrechnung ist fernen insofern rechtswidrig, als für kieferorthopädische Leistungen ein zu niedriger Punktwert in Ansatzgebracht wurde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Vereinbarung von niedrigeren Punktwerten für die kieferorthopädischen Leistungen gem. § 85 Abs. 2b SGB V ist spätestens seit dem 01.07.2004 mit dem Auslaufen der Übergangsregelung für kieferorthopädische Altfälle entfallen. Daher besteht ein Anspruch auf Vergütung mit einem einheitlichen Punktwert im Vergleich zu konservierend-chirurgischen Leistungen.
Wegen der Rechtsfrage werden mit Unterstützung des BDK Musterverfahren geführt. Es wird beantragt, die Entscheidung über den Widerspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesen Musterverfahren auszusetzen.
Mit freundlichen Grüßen