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Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V

Jede (zahn-)ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung muss dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgen. Genauso sind die Krankenkassen angehalten mit dem Geld der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich und sinnvoll umzugehen.

Punkt 1 von  § 12 des Sozialgesetzbuches V schreibt vor

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.