Jede (zahn-)ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung muss dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgen. Genauso sind die Krankenkassen angehalten mit dem Geld der Versichertengemeinschaft wirtschaftlich und sinnvoll umzugehen.
Punkt 1 von § 12 des Sozialgesetzbuches V schreibt vor
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.